Orientierungshilfe: Urheberrecht in der Schule – was ist erlaubt?

Urheberrecht und Schule

Das Urheberrecht gilt auch für den Bildungsbereich Schule. Schule ist ein öffentlicher Raum, wo die Verwendung von Medien der Zustimmung des Urhebers und/oder eine entsprechende Vergütung bedürfen. Medien oder Werke müssen nicht bei Verwertungsgesellschaften angemeldet werden, um urheberrechtlich geschützt zu werden.

In der Regel verfällt der Urheberschutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers und kann dann von jedem genutzt werden.

Zu den Medien oder Werken im Schulunterricht zählen Texte, Bilder, Töne, Filme und Computerprogramme. Diese Medien können auch kombiniert auftreten, z.B. in Tonfilmen, wobei dann alle entsprechenden Rechte bedacht werden müssen.

Dennoch gibt es gerade für den Bereich Schule einige Ausnahmen, um die Interessen von Unterricht zu berücksichtigen. Es muss also immer abgewogen werden, ob das Recht des Urhebers oder das Recht auf freien Zugang zu Informationen mehr Gewicht hat.

Grundsätzliches: Verwertungsgesellschaften

Um urheberrechtliche geschützte Werke zu verwenden oder öffentlich in der Schule zugänglich zu machen, ist es notwendig, entsprechende Lizenzen zu erwerben. Dazu gibt es Gesellschaften, bei denen diese kostenpflichtigen Lizenzen erworben werden können. Sie vertreten die Rechte des Urhebers und leiten das Geld an die Urheber weiter. Einige relevante Gesellschaften sind:

  • GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte für Musik)
  • MPLC (Motion Pictures Licensing Company für Vorführung von Filmen)
  • VG Bild-Kunst (für Fotos, Kunstwerke, Grafiken)
  • VG Musikedition (für Noten)
  • VG Wort (Verwertungsgesellschaft Wort für Sprachwerke auch Funk, Fernsehen)

Die Bundesländer haben Gesamtverträge mit den Gesellschaftern geschlossen, sodass die schulische Arbeit nicht durch nötige Lizenzbeschaffungen erschwert wird. Meistens müssen aber die Nutzungen von Medien für Schulveranstaltungen, die nicht innerhalb einer Klasse stattfinden, gesondert angemeldet werden.

schulische Verwendung von Fotokopien von Textwerken und  Bildern

Die Länder der Bundesrepublik Deutschland haben mit den Rechteinhabern der Zentralstelle Fotokopieren an Schulen (VG Wort, VG Musikedition, VG Bild-Kunst) eine Vereinbarung getroffen, um Nachteile für die schulische Praxis zu vermeiden. Diese erlaubt es in Klassenstärke Fotokopien für den jeweiligen Unterrichtsgebrauch herzustellen, auch aus Schulbüchern oder anderen Unterrichtsmaterialen und ohne den Urheber um Erlaubnis zu bitten. Gerade bei Werken für den Unterrichtsgebrauch müssen aber einige Punkte beachtet werden. Der Gedanke dabei ist, dass Kopien grundsätzlich nur zur Ergänzung des Unterrichts dienen. Die Kopien sollen dabei nicht den Kauf von Schulbüchern oder anderen Werken ersetzen.

  • Kopiert werden dürfen in kleinen Teilen, d.h. bis 12% und max. 20 Seiten eines Werkes.
  • Kopiert werden dürfen auch kleine ganze Werke (außer Unterrichtsmaterialien), d.h. Werke mit maximal 25 Seiten und bei Musikeditionen mit höchstens 6 Seiten.

Es ist dabei anzuraten, stets die Quelle und somit den Urheber zu nennen.

Die richtige Verwendung von Medien jeder Art aus dem Internet ist nicht immer leicht. Werke im Internet unterliegen dem Urheberrecht, auch wenn dies nicht ausdrücklich vermerkt ist. Meist werden auf den entsprechenden Seiten Nutzungsrechte beschrieben, die zu beachten sind. Diese können ebenfalls bei den allgemeinen Geschäftsbedingungen gefunden werden. Kleine Teile eines Werkes aus dem Internet dürfen frei genutzt werden, wenn kein Kopierschutz umgangen wird.

komplexe Regelungen hinsichtliche der schulischen Vorführung von Filmen

Das Vorführen von ausgeliehenen Filmen aus Verleihstellen oder Medienzentren (bspw. Landesfilmdienste.de)  ist als Teil des Unterrichts erlaubt, ohne die Erlaubnis des Urhebers einzuholen.

  • Privat gekaufte oder entliehene Filme aus Videotheken dürfen im Unterricht einer Klasse vorgeführt werden, aber nicht klassenübergreifend. Grundsätzlich wird die Klasse als nicht öffentlich gesehen, da eine gewisse Vertrautheit zwischen Lehrer und Schülern gesehen wird und somit eine persönliche Beziehung vorhanden ist.
  • Schulfernsehsendungen sind speziell für den Unterricht produziert wurden und dürfen als Ganzes im Unterricht gezeigt werden. Die Löschung der Sendung ist spätestens am Ende des auf die Sendung folgenden Schuljahres notwendig.
  • Die Vorführung von aufgezeichneten Fernsehsendungen oder von kopierten DVDs ist nicht in voller Länge erlaubt. Es dürfen maximal 5 min eines Films gezeigt werden (kleiner Teil eines Werkes). Die Vorführung eines Films in voller Länge ist nur von erworbenen oder entliehenen Originalen zulässig.
  • Vorführung von selbst mitgeschnittenen Fernsehsendungen ist nur für Sendungen des Schulfunkprogramms und für Ausschnitte aktueller Nachrichtensendungen erlaubt, wenn Tagesaktualität gegeben ist.

Videotheken verleihen grundsätzlich  für den privaten Bereich. Um diese oder privat gekauften Filme öffentlich (z.B. allen Schülern der Schule) zu zeigen, werden zusätzlich Lizenzen benötigt.

Für öffentliche Vorführungen (keine abgrenzte Klasse) von Filmen kann eine Vorführlizenz von MPLC erworben werden. Die MPLC bietet sogar eine MPLC-Schirmlizenz an, mit der eine spezielle Einrichtung bzw. Ort, z.B. Schule für ein Jahr (verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr) alle die in Zusammenarbeit mit der MPLC stehenden Filme öffentlich oder privat im Klassenraum verwenden kann.

Alternativ kann der Film von Verleihstellen oder Medienstellen ausgeliehen werden. Sie geben erworbene Rechte an Nutzer für nicht gewerbliche, öffentliche Vorführungen weiter, d.h. die Schule darf dabei keine Einnahmen einnehmen.

schulische Vorführung von Musik

Ähnliches gilt für die Vorführung von Musik. Auch hier ist die Unterscheidung zwischen privater und öffentlicher Raum wichtig.

  • Gekaufte und entliehene Musik-CDs dürfen im vollen Umfang innerhalb der Klasse (privater Raum) im Rahmen des Unterrichts abgespielt werden.
  • Ganze CDs dürfen nicht kopiert und im Unterricht abgespielt werden.
  • Ein einzelnes Lied wird aber als Werk geringen Umfangs betrachtet, das wiederum im Unterricht abspielbar ist.

Wenn urheberrechtlich geschützte Musik öffentlich vorgeführt werden soll, ist eine vorige Anmeldung und Vergütung bei der GEMA nötig. Dies ist für Musikmedien aus den Verleih- oder Medienstellen nicht nötig.

Schulveranstaltungen

Für öffentliche Schulveranstaltungen, wie z.B. Konzerte, Theateraufführungen oder Musicals ist keine Einwilligung des Urhebers erforderlich, solange die Schulveranstaltung kein Eintrittsgeld verlangt. Trotzdem ist die Veranstaltung bei den entsprechenden Gesellschaften anzumelden und zu vergüten. Eine Aufnahme der Schulveranstaltung und anschließender kostenpflichtigen Weitergabe ist nur mit den entsprechenden Rechten erlaubt.

Anmerkung: Dieser Artikel entstand im Rahmen einer eigenständgen Materialrecherche zum Thema Urheberrecht und Schule und kann nicht als vollständig betrachtet werden. Für eine eingehende Beschäftigung mit dem Thema können unten stehende Links und Quellen empfohlen werden.

Weiterführende Links zum Artikel:

  • https://www.youtube.com/watch?v=FbFjYSkkcAs Filmbeitrag: „Urheber 2.0 Jeder Nutzer ein Pirat ?“ Der „Elektrische Reporter“ hinterfragt das aktuelle Urheberrecht. Ist es zeitgemäß? Was soll mit so genannten Raubkopierern geschehen?  (12.12.2008)
  • http://lehrerfortbildung-bw.de/sueb/recht/weit/links/ Die Landesakademie für Fortbildung und Personalentwicklung an Schulen bietet umfassende Informationen zum Thema Urheberrecht und Datenschutz in der Schule.
  • Schulbuchkopie – Infoseite der Interessengemeinschaft für Fotokopien an Schulen Das Schulministerium NRW kommentiert das aktuelle Urheberrecht. Sie gehen insbesondere auf die Themen Fotokopieren an Schulen und Schulintranet ein.
  • http://www.computerbild.de/videos/Illegale-Downloads-Raubkopien-Urheberrecht-2201471.html Filmbeitrag: Was ist erlaubt, was ist verboten? Wird jede Straftat verfolgt? Experten fassen das neue Urheberrecht zusammen. (10.01.2010)
  • http://www.lehrer-online.de/recht.php Die Seite bietet praktische Informationen und Hilfen zu rechtlichen Aspekten über den Einsatz digitaler Medien in der Schule. Das Thema Urheberrecht in der Schule wird mit anschaulichen Fallbeispielen ergänzt.
  • http://remus-schule.jura.uni-saarland.de/mambo/index.php Die Seite ist ein Projekt vom saarländischen Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft für Schüler und Lehrer. Die Mitglieder der Familie Ledroit haben die eine oder andere urheberrechtliche Katastrophe durchlebt und die eine oder andere Erfahrung gemacht. Aus ihrer Perspektive wird erzählt.


 

 

4 Kommentare zu “Orientierungshilfe: Urheberrecht in der Schule – was ist erlaubt?”

  1. Anbei ein paar Ergänzungen/ Korrekturen:
    Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (Intranetnutzung in Schulen) wird verwechselt mit dem Recht der öffentlichen Wiedergabe (z.B. Filmvorführung)

    Das Recht der öfftl. Wiedergabe für Filmwerke kann nicht durch eine Verwertungsgesellschaft lizenziert werden. Das Recht liegt bei den Filmverleihern, die Agenturen für die Auswertung beauftragen. Unser Unternehmen (www.filmwerk.de) gehört zu den wichtigsten für den Schulbereich (für Filme von: Disney, Sony, Warner, Constantin, Senator, Delphi, Pandora, Majestic, Universum und viele andere Verleiher)

    Die in der Liste der Verwertungsgesellschaften eingereihte MPLC ist keine Verwertungsgesellschaft. Sie vertritt Rechte u.a. von Universal, Paramount und Fox.

    Die öfftl. Zugänglichmachung, d.h. das Einstellen von kleinen Teilen eines Werkes in Schulintranets ist nur für Filmauschnitte erlaubt von Filmen, deren Kinostart mindestens zwei Jahre zurückliegt. Lehrfilme dürfen überhaupt nicht ins Intranet. (§52a UrhG)

    TV-Aufzeichnungen und DVD-Kopien dürfen in der Schule überhaupt nicht genutzt werden, da die Vervielfältigung nur zu privaten Zwecken aus legaler Quelle erlaubt ist. Schulnutzung ist jedoch nicht privat, sondern „zum sonstigen eigenen Gebrauch“. Mitschnitt und Kopierung für die Schulnutzung (auch im Klassenverband) sind illegal. Dies gilt auch für Auschnitte. Das Zitatrecht greift hier nicht, da kein eigenes geistiges Werk entsteht.

    Nach wie vor gibt es keinen Präzidenzfall, ob Filmvorführungen im Klassenverband öffentlich sind oder nicht. Eine Öffentlichkeit ist zumindest immer anzunehmen beim Oberstufenkurssystem (200 Schüler sind nie persönlich eng verbunden) und bei neu zusammengesetzten Klassen (5. Klasse einer weiterführenden Schule)

    Da Schule nicht privat ist, drohen selbst bei Einsatz im Klassenverband Schadensersatzklagen, da auf jeder Kauf-DVD nur die private Nutzung erlaubt ist. Die ist kein urheberrechtlicher Verstoß, sondern wird zivilrechtlich verfolgt.

    Wenn der Gesetzgeber der Meinung gewesen wäre, dass Schule keine Öffentlichkeit bedeutet, hätte auf die Einführung des Schulfernsehparagraphen verzichtet werden können.

    Richtig hingegen sind die Aussagen über Medienzentren und Bildstellen. Dort erhält man als Lehrer sauber lizenzierte DVDs. Weitere Erläuterungen finden Sie unter http://www.filmwerk.de.

    Beste Grüße
    Harald Hackenberg

  2. Hallo, ich glaube man kann da auch künstlich Ängste schüren?

    …uns wurde damals im Schulrechts-Seminar zum Thema „Filme im Unterricht“ (entsprechend auch belegt) deutlich gemacht, dass das Schauen von Filmen in eigenen Klassen (auch dann, wenn in der eigenen Klasse Vertretungsunterricht gehalten wird) rechtlich einwandfrei ist, da dies als private und eben nicht öffentliche Vorführung gilt.
    Beim Vertretungsunterricht in einer fremden Klasse würde es dagegen streng genommen als öffentliche Vorführung gelten.

    Gefährlich ist es aber in jedem Falll, gebrannte DVDs (z.B. von Schülern mitgebracht) abzuspielen! Niemals machen!!!

    Wenn Youtube: Videos von Youtube im Zweifelsfall immer „live“ von Youtube schauen und nicht auf dem eigenen Rechner speichern und von dort vorführen.

    Viele Grüße,

    Marina

    Ps. sehr interessante Website hier!!!!

  3. Also der Hinweis vom Herrn Hackenberg in Ehren,
    aber diese Preise wie Sie da das Filmwerk anbietet sind i.m.A. schlichtweg Wucher.

    Es macht den Eindruck, dass hier der Mitarbeiter einer Einrichtung die extrem überteuerte Filme an tendenziell mittellose Schulen verkaufen will, mit dem letzten Kommentar Angst schüren und Kaufaufträge für seine Einrichtung generieren möchte. Oder täusch ich mich?

    … es wird höchste Zeit dass es erschwingliche Lizenzen zur Filmvorführung gibt für Schulen.

    An dieser Stelle kompliment an Medienkindheit.de: Ihr habt die Tolle Edmond NRW Seite vorgestellt- ich wusste nicht dass es diese gibt.

    Auch Landesfilmdienst wurde hier vorgestellt, wobei diese Seite wirklich sehr unübersichtlich ist.

    Bitte weiter so interessante Praxisartikel!

    Grüße,
    CCP

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